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Regenbogenherzwolken

Familienrecht 

Ehescheidung

Eine Scheidung ist für die Beteiligten oft mit emotionalen und rechtlichen Herausforderungen verbunden. Ziel des Scheidungsverfahrens ist es, die Ehe rechtlich zu beenden und die mit der Trennung verbundenen Fragen verbindlich zu regeln.

Voraussetzung für eine Scheidung ist in der Regel das Scheitern der Ehe. Dieses wird gesetzlich vermutet, wenn die Ehegatten mindestens ein Jahr getrennt leben und beide die Scheidung wünschen. In Ausnahmefällen kann eine Scheidung auch früher erfolgen, etwa bei einer unzumutbaren Härte.

Das Scheidungsverfahren wird durch einen Scheidungsantrag beim zuständigen Familiengericht eingeleitet. Hierfür besteht Anwaltszwang: Mindestens ein Ehegatte muss anwaltlich vertreten sein. Das Gericht prüft neben der Scheidung selbst auch den sogenannten Versorgungsausgleich, also den Ausgleich der während der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften.

Neben der eigentlichen Scheidung sind häufig weitere Themen zu klären, insbesondere:

  • Unterhalt (Ehegatten- und Kindesunterhalt),

  • elterliche Sorge und Umgang mit gemeinsamen Kindern,

  • Vermögensaufteilung und Zugewinnausgleich,

  • Regelungen zur Ehewohnung und zum Hausrat.

Viele dieser Fragen können einvernehmlich geregelt werden, was das Verfahren verkürzt und Kosten reduziert. Eine frühzeitige rechtliche Beratung hilft, die eigenen Rechte und Pflichten realistisch einzuschätzen und tragfähige Lösungen zu entwickeln.

Sorgerecht – Verantwortung für das Kind

Das Sorgerecht regelt, wer die rechtliche Verantwortung für ein minderjähriges Kind trägt. Es umfasst sowohl die Personensorge (z. B. Betreuung, Erziehung, Gesundheitsfürsorge) als auch die Vermögenssorge.

Nach einer Trennung oder Scheidung bleibt es grundsätzlich beim gemeinsamen Sorgerecht beider Eltern. Das bedeutet, dass wichtige Entscheidungen des Kindes von beiden Eltern gemeinsam zu treffen sind. Alltägliche Angelegenheiten darf der Elternteil entscheiden, bei dem sich das Kind überwiegend aufhält.

Ein alleiniges Sorgerecht kommt nur in Betracht, wenn dies dem Wohl des Kindes am besten entspricht, etwa bei erheblichen Konflikten zwischen den Eltern oder wenn eine Zusammenarbeit dauerhaft nicht möglich ist. Über eine Änderung des Sorgerechts entscheidet das Familiengericht auf Antrag.

Unabhängig vom Sorgerecht ist das Umgangsrecht zu beachten: Das Kind hat das Recht auf Kontakt zu beiden Elternteilen, und beide Eltern sind grundsätzlich zum Umgang verpflichtet.

Umgangsrecht – Kontakt zu beiden Elternteilen

Das Umgangsrecht stellt sicher, dass ein Kind auch nach der Trennung oder Scheidung regelmäßigen Kontakt zu beiden Elternteilen hat. Es dient dem Kindeswohl und ist für die Entwicklung des Kindes von großer Bedeutung.

Grundsätzlich hat jedes Kind ein Recht auf Umgang mit beiden Eltern, und umgekehrt sind beide Eltern zum Umgang berechtigt und verpflichtet. Das Umgangsrecht besteht unabhängig davon, bei welchem Elternteil das Kind lebt oder wer das Sorgerecht ausübt.

Die konkrete Ausgestaltung des Umgangs kann einvernehmlich zwischen den Eltern festgelegt werden. Gelingt dies nicht, entscheidet das Familiengericht unter Berücksichtigung des Kindeswohls. Dabei werden unter anderem das Alter des Kindes, seine Bindungen sowie seine persönlichen Bedürfnisse berücksichtigt.

In besonderen Ausnahmefällen kann der Umgang eingeschränkt oder ausgeschlossen werden, wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre. Solche Maßnahmen unterliegen jedoch strengen rechtlichen Voraussetzungen.

Eine klare und verlässliche Umgangsregelung schafft Stabilität für das Kind und hilft, Konflikte zwischen den Eltern zu vermeiden. Eine rechtliche Beratung kann dabei unterstützen, praktikable und kindgerechte Lösungen zu finden.

Zugewinnausgleich – Vermögensaufteilung nach der Trennung

Der Zugewinnausgleich regelt die Vermögensaufteilung zwischen Ehegatten nach der Trennung oder Scheidung, sofern sie im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt haben. Dieser Güterstand gilt automatisch, wenn kein Ehevertrag geschlossen wurde.

Beim Zugewinnausgleich wird nicht das gesamte Vermögen geteilt. Vielmehr wird verglichen, welchen Vermögenszuwachs jeder Ehegatte während der Ehe erzielt hat. Ausgangspunkt ist das Vermögen zu Beginn der Ehe (Anfangsvermögen) und zum Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags (Endvermögen). Der Ehegatte mit dem höheren Zugewinn muss die Hälfte der Differenz ausgleichen.

Zum Vermögen zählen unter anderem Immobilien, Bankguthaben, Wertpapiere, Unternehmensbeteiligungen, aber auch Schulden. Erbschaften und Schenkungen werden grundsätzlich dem Anfangsvermögen zugerechnet und unterliegen daher meist nicht dem Ausgleich, können jedoch im Einzelfall wertmäßig zu berücksichtigen sein.

Der Zugewinnausgleich kann einvernehmlich geregelt oder gerichtlich geltend gemacht werden. Eine frühzeitige rechtliche Beratung ist insbesondere bei komplexen Vermögensverhältnissen sinnvoll, um Transparenz zu schaffen und wirtschaftlich angemessene Lösungen zu erzielen.

Versorgungsausgleich – Ausgleich der Altersvorsorge

Der Versorgungsausgleich dient dem gerechten Ausgleich der während der Ehe erworbenen Renten- und Versorgungsanwartschaften. Er soll sicherstellen, dass beide Ehegatten im Alter wirtschaftlich abgesichert sind, auch wenn ein Ehegatte während der Ehe weniger oder gar nicht erwerbstätig war.

Im Scheidungsverfahren wird der Versorgungsausgleich grundsätzlich von Amts wegen durch das Familiengericht durchgeführt. Ausgeglichen werden alle in der Ehezeit erworbenen Anrechte, etwa aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus berufsständischen Versorgungswerken oder aus privaten Altersvorsorgeverträgen.

Hierfür holen die Gerichte Auskünfte bei den jeweiligen Versorgungsträgern ein. Die ermittelten Anrechte werden zwischen den Ehegatten grundsätzlich hälftig geteilt. In bestimmten Fällen kann der Versorgungsausgleich ausgeschlossen oder abgeändert werden, etwa durch eine notarielle Vereinbarung oder wenn der Ausgleich im Einzelfall grob unbillig wäre.

Da der Versorgungsausgleich erhebliche Auswirkungen auf die spätere Altersversorgung haben kann, ist eine sorgfältige rechtliche Prüfung ratsam. Eine anwaltliche Beratung hilft, die wirtschaftlichen Folgen richtig einzuschätzen und gegebenenfalls Gestaltungsmöglichkeiten zu nutzen.

Kindesunterhalt

Der Kindesunterhalt dient der Sicherstellung des Lebensbedarfs eines minderjährigen oder privilegiert volljährigen Kindes. Er umfasst insbesondere Kosten für Unterkunft, Ernährung, Kleidung, Schulbedarf sowie Freizeitgestaltung.

Grundsätzlich ist der Elternteil, bei dem das Kind nicht überwiegend lebt, zur Zahlung von Barunterhalt verpflichtet. Der betreuende Elternteil erfüllt seine Unterhaltspflicht in der Regel durch Pflege und Erziehung. Die Höhe des Kindesunterhalts richtet sich nach dem unterhaltsrelevanten Einkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils und wird anhand der Düsseldorfer Tabelle bestimmt.

Bei der Berechnung sind unter anderem das Einkommen, berücksichtigungsfähige Abzüge sowie das Alter des Kindes maßgeblich. Zudem ist das Kindergeld anteilig anzurechnen. Dem unterhaltspflichtigen Elternteil muss ein angemessener Selbstbehalt verbleiben.

Ehegattenunterhalt – Trennungsunterhalt und nachehelicher Unterhalt

Der Ehegattenunterhalt soll den wirtschaftlich schwächeren Ehegatten finanziell absichern, wenn nach der Trennung oder Scheidung ein eigenes ausreichendes Einkommen nicht oder noch nicht erzielt werden kann. Dabei ist zwischen Trennungsunterhalt und nachehelichem Unterhalt zu unterscheiden.

Trennungsunterhalt kann für die Zeit vom Getrenntleben bis zur rechtskräftigen Scheidung verlangt werden. Während dieser Phase besteht grundsätzlich keine Verpflichtung, sofort eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder auszuweiten. Maßgeblich sind die während der Ehe gelebten wirtschaftlichen Verhältnisse.

Mit der Scheidung endet der Anspruch auf Trennungsunterhalt. Ab diesem Zeitpunkt kommt nur noch nachehelicher Unterhalt in Betracht. Dieser wird nicht automatisch geschuldet, sondern nur, wenn ein gesetzlicher Unterhaltstatbestand vorliegt, etwa wegen Kinderbetreuung, Krankheit, Alters oder unzureichender Erwerbsmöglichkeiten.

Beim nachehelichen Unterhalt gilt der Grundsatz der Eigenverantwortung. Jeder Ehegatte soll grundsätzlich selbst für seinen Lebensunterhalt sorgen. Umfang und Dauer eines Unterhaltsanspruchs hängen von den Umständen des Einzelfalls ab und können zeitlich begrenzt oder der Höhe nach herabgesetzt werden.

Da Unterhaltsfragen rechtlich und wirtschaftlich komplex sind, empfiehlt sich eine frühzeitige anwaltliche Beratung, um realistische Ansprüche zu klären und rechtssichere Regelungen zu treffen.

 Unsere Expertin 

Katharina Stegemann

 Rechtsanwältin & Fachanwältin für Familienrecht 

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